INDIVIDUELLER BETREUUNGSBEDARF

Individueller Betreuungsbedarf

Sehr geehrte Damen und Herren,

der individuelle Bedarf in Bezug auf den zeitlichen Betreuungsumfang des Kindes wird durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten definiert.

Für die Bewilligung der Förderleistung bedeutet dies, dass die wöchentlichen Betreuungsstunden ausschließlich durch die Erziehungsberechtigten in Absprache mit der Betreuungseinrichtung festgelegt werden, solange bei der Wahl der Stunden das Kindeswohl berücksichtigt wird.

Die Grundlage hierfür findet sich in der Gesetzgebung und im Rahmen gültiger Gerichtsurteile:

SGB VIII

• § 5 Wunsch- und Wahlrecht

• § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in

Kindertagespflege

 

KiBiz 01.08.2019

• § 3a (Fn 7) (3) Wunsch- und Wahlrecht

 

KiBiz 01.08.2020

• § 3 (3) Wunsch- und Wahlrecht

• § 24 (3.8) Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und

Verwendungsnachweis

 

Nach Angaben des LVR wird die Gesetzgebung durch folgende Gerichtsurteile bestätigt:

 

„Rechtsanspruch ab 1 Jahr / U3 (nach § 24 Abs. 2 SGB VIII), BVerwG, 26.10.2017-5C 19.16:
Der Anspruchsinhaber ist das Kind vertreten durch die Eltern und richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Anspruch besteht auf einen Betreuungsplatz, der öffentlich gefördert wird und dem individuellen Bedarf des Kindes und dem Bedarf der Erziehungsberechtigten entspricht.
 
In dem Urteil vom 23.10.2018- 5C 15/17 BVerwG geht es um den Betreuungswunsch der Eltern: maßgeblich ist deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs, begrenzt durch das Kindeswohl. Voraussetzung ist weder ein spezifischer Hilfe- oder Förderbedarf noch eine objektiv festzustellende Betreuungsnotwendigkeit.
 
OVG Sachsen, 11.03.2019-4B 428/18 m. w. N..
Der Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich zu berücksichtigen, in zeitlicher Hinsicht ist nur zu prüfen, ob der geltend gemachte Umfang mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
 
Nur § 24 Abs. 1 SGB VIII knüpft an konkrete Bedarfskriterien.“

 

Das Festlegen eines bestimmten zeitlichen Umfangs als sog. „Grund-oder Regelanspruch“

seitens der Stadt ist folglich aus rechtlicher Sicht nicht zulässig.

Daher entspricht das Vorgehen, die Bewilligung des über diesen Umfang hinausgehenden zeitlichen Betreuungswunsches der Eltern nur dann anzuerkennen, wenn diese ihren Bedarf konkret darlegen können, nicht der gültigen Rechtsgrundlage.

In diesem Rahmen eingeforderte zusätzliche Nachweise wie Arbeitsverträge o. ä. und die Berechnung der Wegezeiten ist ebenfalls rechtswidrig.

Sollte dennoch dieses Vorgehen gewählt werden, verliert die Kommune zudem jegliches Recht auf Auszahlung des Landeszuschusses pro betreutem Kind in Kindertagespflege für das jeweilige Betreuungsjahr.

 

Aus Sicht der Unterzeichner ist daher ein weiterer Nachweis für den hier gewünschten

Betreuungsbedarf nicht erforderlich.

Der Betreuungswunsch und Umfang ergibt sich aus dem vorliegenden Antrag.


Quelle: Netzwerk Kindertagespflege NRW

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